Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie wie folgt informieren: …
Zwangsvollstreckung
Durch einen vollstreckbaren Titel (Urteil, Beschluss, Vergleich oder notarielle Urkunde) werden Forderungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung befriedigt. Darunter fallen im Einzelnen:
- Umsetzung von Zahlungsansprüchen
- Einleitung und Durchführung von Pfändungsmaßnahmen zum Beispiel Lohn-, Konten-, Taschen- und Rentenpfändungen sowie Pfändungen gegenüber Drittschuldnern
- Abwicklung und Überwachung von Vergleichen oder Ratenzahlungsvereinbarungen
- Einleitung von grundbuchlichen Sicherungsmaßnahmen wie beispielweise Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wird für den Gläubiger der Anspruch gegen den Schuldner durchgesetzt.
Die wichtigste Voraussetzung für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel. Darunter versteht man eine gerichtliche Entscheidung (Vollstreckungsbescheide, Urteile jeglicher Art, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse) oder eine Erklärung einer oder mehrerer Parteien, die einen vollstreckbaren Inhalt enthalten (Vergleiche, notarielle Urkunden).
Es gibt für die Zwangsvollstreckung kein bestimmtes Schema. Dem Gläubiger steht es frei, in welcher Form er die Zwangsvollstreckung betreiben möchte. Bei der Wahl einer oder mehrerer Vollstreckungsmaßnahmen beraten wir Sie und informieren Sie über die anfallenden Kosten.
Folgende Vollstreckungsmaßnahmen sind u.a. möglich:
- Pfändung durch den Gerichtsvollzieher mit anschließendem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (neu: Vermögensauskunft).
- Pfändung von Geldforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, zum Beispiel Lohn-, Konten-, Taschen- und Rentenpfändung sowie Pfändungen gegenüber Drittschuldnern.
- Einleitung von grundbuchlichen Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise einer Zwangssicherungshypothek.
Sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden durch unsere qualifizierten Mitarbeiter überwacht, so daß Sie zu jeder Zeit über den Stand der Bearbeitung oder bei Ratenzahlungsvereinbarungen über die Höhe der Forderung, informiert werden können.
Um im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder einer drohenden Zwangsvollstreckung zu erkennen, welche Beträge pfändungsfrei sind, werden in regelmäßigen Abständen die Pfändungsfreigrenzen durch die Bundesregierung festgelegt.
Über den Link www.bmjv.de können Sie die Pfändungstabellen bzw. Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen einsehen.
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