Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie wie folgt informieren: …
Umsatzsteuersenkung ab 01.07.2020 auch bei Anwaltsrechnungen
Durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz wurde nunmehr die Absenkung der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 %, sowie von 7 % auf 5 % beschlossen. Die neue Rechtslage, welche vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 gilt, betrifft auch die Erhebung der Umsatzsteuer auf Anwaltsrechnungen.
Welcher Prozentsatz (16 % oder 19 %) bei der Anwaltsrechnung zugrunde zu legen ist, wird einzelfallabhängig bestimmt und richtet sich grundsätzlich nach dem Leistungszeitpunkt. Der Zeitpunkt, zu welchem der Anwalt die Rechnung erstellt, spielt in der Regel keine Rolle.
Da die anwaltlichen Leistungen sich aber häufig über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind grundsätzlich folgende Varianten zu unterscheiden:
1. Das gesamte Mandat wurde im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 abgewickelt und beendet. Bei der Abrechnung ist eine Umsatzsteuer von 16 % zu erheben.
2. Beginnt die anwaltliche Tätigkeit vor dem 01.07.2020 und wird diese vor dem 31.12.2020 beendet, gilt ebenfalls eine Umsatzsteuer von 16 %.
3. Wird die vorgerichtliche Tätigkeit vor dem 01.07.2020 beendet, gilt für diese die (alte) Umsatzsteuer von 19 %. Für die weitere gerichtliche Tätigkeit, welche bis zum 31.12.2020 beendet wird, gilt eine Besteuerung von 16 %.
4. Wird die vorgerichtliche Tätigkeit im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 beendet, gilt wiederum die Besteuerung von 16 %. Die gerichtliche anwaltliche Tätigkeit nach dem 31.12.2020 wird mit 19 % Umsatzsteuer berechnet.
Im Übrigen gibt es zahlreiche Einzelfälle bezüglich anwaltlicher Teilleistungen und der steuerlichen Einordnung von Vorschusszahlungen, sowie zeitraumübergreifender anwaltlicher Tätigkeiten. Einen Überblick bietet hier für die anwaltliche Gebührenerhebung ein Video-Stream des Deutschen Anwaltvereins.
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