Überblick über unterhaltsrechtliche Fragestellungen in Corona Zeiten

Infolge der derzeit massiven gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen durch die Coronapandemie gibt es bei einer Vielzahl von Berufsgruppen erhebliche finanzielle Einschränkungen, sowie massive Einkommensverluste.

Dies gefährdet kurz- und langfristig auch die Leistungsfähigkeit von Unterhaltsschuldnern oder führt zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf vom Unterhaltsberechtigten, was vermehrt Fragen hinsichtlich einer vorläufigen und langfristigen Abänderbarkeit von bestehenden oder zukünftigen Unterhaltsverpflichtungen aufwirft.

Es ist dabei grundsätzlich möglich, sowohl in laufenden Verfahren, als auch bei bereits bestehenden Unterhaltstiteln einvernehmlich oder durch gerichtliche Inanspruchnahme eine vorläufige oder auch endgültige Regelung zu treffen. Dies hängt auch von den Umständen des Einzelfalles ab, sodass vorliegend nur ein Überblick über die Regelungsmöglichkeiten gegeben werden kann.

1)

Verfahrensstand:

Laufendes gerichtliches Hauptsacheverfahren

Regelungsmöglichkeit:

Abschluss eines Zwischenvergleiches mit zeitlicher Befristung und Ruhen des Verfahrens (§§ 113 I S. 2 FamFG, 251 S. 1 ZPO)

Vorteil:

Überbrückung der zeitlich befristeten Übergangsphase durch vorläufige Regelung bis eine eindeutige Aussage zu den weiteren tatsächlichen Einkommensverhältnissen getroffen werden kann

 

2)

Verfahrensstand:

parallel zum Hauptsacheverfahren oder bei einzuleitenden Hauptsacheverfahren

Regelungsmöglichkeit:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Festsetzung des Unterhaltes (§§ 246 FamFG, 49 ff FamFG)

Vorteil:

keine Rechtskraft der Entscheidung und jederzeit rückwirkende Abänderbarkeit (§ 54 FamFG)

 

3)

Verfahrensstand:

bereits bestehender Unterhaltstitel (einstweilige Anordnung, Beschluss, gerichtlicher Vergleich) bei beiderseitigem Einvernehmen hinsichtlich geänderter Unterhaltshöhe

Regelungsmöglichkeit:

außergerichtliche Einigung, teilweiser Titelverzicht oder Ersetzung des Titels durch neuen Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 5 ZPO)

Vorteil:

einvernehmliche Regelung erspart Gerichtsverfahren unter derzeit erschwerten Bedingungen durch Coronaeinschränkungen

 

4)

Verfahrensstand:

bereits bestehender Unterhaltstitel (einstweilige Anordnung, Beschluss, gerichtlicher Vergleich) und keine einvernehmliche Regelung möglich

Regelungsmöglichkeit:

a) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden mit Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung (§§ 246 FamFG, 49 ff. FamFG, 54 FamFG)

b) Hauptsacheverfahren mit Abänderungsantrag und Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung (§§ 238, 239 FamFG, 242 FamFG)

Vorteil:

a) keine Rechtskraft, jederzeit rückwirkende Abänderbarkeit (§ 54 FamFG) und Aussetzung der Zwangsvollstreckung

b) Abänderung des Unterhaltes und Einstellung der Zwangsvollstreckung

 

Soweit auch Sie von wesentlichen Einkommenseinbußen bedroht sind oder aber sich Ihr Unterhaltsbedarf derzeit erhöht, beraten wir Sie sehr gern hinsichtlich der möglichen Abänderungsoptionen.

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